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GESELLSCHAFTERDARLEHEN

Darlehen zwischen Unternehmen und Anteilseignern

Was müssen Sie beachten, wenn Sie oder ein anderer Gesellschafter Ihrem Unternehmen einen Kredit geben will? Wie wird dies rechtlich geregelt, welche steuerlichen Aspekte müssen bei Gesellschafterdarlehen berücksichtigt werden? Müssen tatsächlich marktkonforme Konditionen für den Kredit durch Gesellschafter vereinbart werden? Was ist der Vorteil eines Gesellschafterkredits gegenüber z.B. der Erhöhung der Stammeinlage in der GmbH oder einem Gehaltsverzicht des bzw. eines Geschäftsführers? Wie handhaben Sie eine Rangrücktrittserklärung bei Gesellschafterdarlehen?

Gesellschafter-Darlehen sind Darlehensverträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haben in der Regel wie fremde dritte Personen das Recht, der Gesellschaft Darlehen zu gewähren, gegen die sie gleichzeitig Rückzahlungsansprüche geltend machen können.

Diese Ansprüche auf Rückforderung werden allerdings verwehrt, wenn ein sogenanntes eigenkapitalersetzendes Darlehen vorliegt. Denn durch die gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 32a, 32b GmbHG erfolgt eine Umqualifizierung der Gesellschafter-Dalehen in funktionales Eigenkapital. Dies hat zur Folge, dass die Forderungen im Insolvenzfall nicht durchgesetzt werden können. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass an Stelle der gebotenen Eigenkapitalzufuhr ein Darlehen von den Gesellschaftern gegeben wurde. Dieses wird dann als Eigenkapitalersatz behandelt. Dessen Ausweis in der Handelsbilanz erfolgt zwar ebenfalls unter der Position der Verbindlichkeiten, da aus Sicht der Gesellschaft weiterhin Fremdkapital vorliegt. Aus diesem werden die Forderungen der Gesellschafter im Insolvenzfall allerdings erst dann bedient, wenn alle Gläubiger befriedigt wurden.

Sollte ein Gesellschafter-Kredit also als Eigenkapitalersatz umformiert werden, kann das gegebenenfalls Nachteile für die Gesellschafter mit sich ziehen. Gleichzeitig können Formfehler des Darlehensvertrags Nachteile für die Gesellschaft bringen. Denn der Gesellschafter-Darlehensvertrag muss gewissen Formvorschriften entsprechen. Der Darlehenvertrag regelt die Leistungsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Diese müssen grundsätzlich zu Bedingungen erfolgen, die auch unter fremden Dritten geschlossen worden wären.

Gewährt der Gesellschafter-Darlehensvertrag der Gesellschaft dagegen günstigere Bedingungen, kann dies dazu führen, dass der Fiskus diesen als sogenannte "verdeckte" Kapitaleinlage qualifiziert. Dies hat wiederum zur Folge, dass die an den Gesellschafter gezahlten Zinsen für die Gesellschaft nicht abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen und somit auch nicht die Steuer mindern. Daher ist beim Abschluss eines Gesellschafter-Darlehensvertrags höchste Vorsicht geboten, denn bereits formale Ungenauigkeiten können die Unterstellung als verdeckte Kapitaleinlage und damit die Streichung der Abzugsfähigkeit der Zinsen für den Kredit durch die Finanzbehörde hervorrufen. Es ist daher sinnvoll, im Zweifel hohe Gebühren für diesen Darlehensvertrag zu investieren, um derartige Fehler zu vermeiden.


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