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PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO

P-Konto: das Pfändungs-Schutz-Konto

Mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) wurde kein erweiterter Pfändungsschutz eingeführt, sondern lediglich die Handhabung des bestehenden gesetzlichen Schutzes vor einer Pfändung des Existenzminimums vereinfacht. Für einen Kontoinhaber ohne Unterhaltsverpflichtungen sind auf einem Pfändungsschutzkonto automatisch monatliche Geldeingänge bis zu einer Höhe von 985,15 Euro geschützt, ohne dass es dazu einer Beantragung des Pfändungsschutzes beim zuständigen Gericht bedarf. Auf einem normalen Girokonto besteht ein solcher automatischer Schutz nur für Sozialleistungen. Seit dem 01.07.2010 besteht ein Anspruch, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Da der Pfändungsschutz ein individueller Rechtsanspruch ist, können Gemeinschaftskonten nicht in P-Konten umgewandelt werden. Selbstverständlich darf pro Person nur ein Pfändungsschutzkonto bestehen, der Versuch ein zweites Girokonto umzuwandeln kann als Betrugsversuch strafrechtl ich verfolgt werden. Aus diesem Grund sind die kontoführenden Institute berechtigt, die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto auch ohne Einwilligung des Kontoinhabers der Schufa zu melden.

Wichtige Eigenschaften eines P-Kontos

Der Schutz eines P-Kontos greift unabhängig von der Art des eingehenden Einkommens, wodurch Pfändungsschutzkonten auch für Selbständige sinnvoll sein können. Der Schutz der eingehenden Zahlungen vor einer Pfändung ist allerdings zeitlich befristet. Wird in einem Monat nicht über den gesamten pfändungsfreien Betrag verfügt, bleibt die Restsumme nur einen weiteren Monat lang geschützt.

Vorteile eines Pfändungsschutzkontos

Ein Pfändungsschutzkonto kann bereits vorsorglich eingerichtet werden, wenn eine Kontopfändung droht. Damit wird die bei Pfändungen übliche Sperrung des Kontos vermieden. Der Verwaltungsaufwand wird aus Sicht der Bank deutlich reduziert. Die Bundesregierung erhofft sich daher von der Einführung des P-Kontos auch, dass es seltener zu Kontokündigungen wegen einer Kontopfändung kommt.

Das P-Konto aus Sicht des Gläubigers

Die Zugriffsrechte des Gläubigers werden im Allgemeinen nicht tangiert. Nur in Einzelfällen kann es bei selbständigen Schuldnern dazu kommen, dass bislang pfändbare Einkommensbestandteile auf einem P-Konto unpfändbar sind. Positiv für Gläubiger kann sich auswirken, dass es vermutlich zu weniger erzwungenen Wechseln der Bankverbindungen der Schuldner kommen wird, wodurch ein dauerhafter Zugriff auf pfändbare Einkommensbestandteile ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand gewährleistet ist. (05112010)

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