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BRIEFGRUNDSCHULD

Die Spezifika einer Brief-Grundschuld

Grundpfandrechte, wie die Hypothek oder die Grundschuld, können als Brief- oder Buchgrundpfandrecht bestellt werden. Wird eine Briefgrundschuld bestellt, wird die Umlauffähigkeit und damit die Verkehrsfähigkeit des Grundpfandrechts erhöht. Wenn ein Brief erstellt wurde, kann die Übertragung der Grundschuld ohne Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Der übertragende Inhaber der Briefgrundschuld muss dann lediglich schriftlich erklären, dass er sein Recht an eine andere Person oder Institution abtrete und den Brief übergeben. Der Geschäftsverkehr mit dem Grundpfandrecht kann daher zügig und recht formlos abgewickelt werden. Wenn also schnell ein Kredit benötigt wird, kann mit der Übergabe einer bereits vorhandenen Briefgrundschuld eine unkomplizierte Lösung des finanziellen Problems herbeigeführt werden. Müsste die Grundschuldabtretung erst noch im Grundbuch eingetragen werden, wäre vorab zusätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Eintragungsantrag und die Eintragung im Grundbuch würden zusätzliche Zeit erfordern.

Eine Briefgrundschuld kann jederzeit in eine Buchgrundschuld umgewandelt werden und umgekehrt. In der Grundbuchordnung finden sich die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt einer Briefgrundschuld. Man unterscheidet wesentliche Inhalte, die zwingend im Brief enthalten sein müssen und nicht wesentliche Inhalte. Wesentlicher Inhalt sind die Bezeichnung der Urkunde als Hypothekenbrief oder Grundschuldbrief, die Angabe des belasteten Grundstücks mit Grundbuchbezeichnung, den Geldbetrag sowie Unterschrift und Siegel des Amtsgerichts. Der Brief ist ungültig, wenn eine dieser Angaben fehlt. Ferner soll die Urkunde die Nummer des Grundbuchblattes und einen Grundbuchauszug beinhalten. Der Gläubiger erwirbt die Briefgrundschuld erst mit der Übergabe des Briefes durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks, nicht bereits mit der Eintragung ins Grundbuch.

Die Briefgrundschuld wird durch Übergabe des Briefes nebst einer schriftlichen Abtretungserklärung übertragen. Will der Gläubiger seine Rechte geltend machen, muss er im Besitz des Briefes sein. Die Briefgrundschuld ist aufgrund ihrer Vorlegefunktion ein richtiges Wertpapier. Der Eigentümer kann widersprechen, wenn der Gläubiger das belastete Grundstück ohne Vorlage des Briefes verwerten will. Geht der Brief verloren, kann er im Wege des Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Der Gläubiger erhält dann einen neuen Brief.

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