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GRUNDERWERBSSTEUERHEBESATZ

Hebesätze nur bei Grundsteuer und Gewerbesteuer

Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage und wird beim Erwerb eines Grundstücks erhoben. Die Bundesländer können allerdings im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung den Steuersatz abweichend festsetzen. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz.

Die Grunderwerbsteuer entsteht prinzipiell bereits mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages. Somit ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Eigentumswechsel bereits im Grundbuch vollzogen wurde. Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Finanzamt ist befugt, eine längere Zahlungsfrist festzusetzen. Für die Steuererhebung ist grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt.

§ 3 Grunderwerbsteuergesetz führt die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung auf. Unter anderem ist der Erwerb durch den Ehegatten/Lebenspartner steuerfrei. Gleichermaßen sind Personen, die mit dem Verkäufer in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern etc.) verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer befreit.

Sofern kein Ausnahmetatbestand zutreffen sollte, sollte das Augenmerk auf die Steuerbemessung gerichtet werden, um die Finanzierung des Grundstücks zutreffend berechnen zu können. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei einem Kaufvertrag stellt der Kaufpreis inklusive der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.B. Maklerkosten) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen die Gegenleistung dar. Bei einem Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens orientiert sich die Steuer an dem Meistgebot einschließlich der Rechte, die gemäß den Versteigerungsbedingungen bestandskräftig bleiben. Das Finanzamt kann allerdings in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der exakten Ermittlung des Steuerbetrags absehen und einen Pauschbetrag festsetzen, wenn hierdurch eine Berechnungsvereinfachung geschaffen und das steuerliche Ergebnis nur unwesentlich geändert wird.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob bei der Grunderwerbsteuer ein Hebesatz zu berücksichtigen ist. Der Hebesatz stellt im Gemeindesteuerrecht ein Instrument zur Beeinflussung der Gemeindesteuern dar und repräsentiert einen Faktor, der zur Bestimmung der Steuerschuld mit dem jeweiligen Steuermessbetrag multipliziert wird. Ein solcher Hebesatz ist lediglich bei der Gewerbesteuer (§ 16 Gewerbesteuergesetz) und der Grundsteuer (§ 25 Grundsteuergesetz) vorgesehen. Die Grunderwerbsteuereinnahmen stehen den Bundesländern zu und werden nicht zwingend an die Kommunen weitergegeben. Demzufolge existiert kein Grunderwerbssteuerhebesatz, der bei einer Finanzierung einkalkuliert werden müsste.

Bei einem Kaufvertrag sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen steuerpflichtig. Im Regelfall wird der Käufer vertraglich zur Zahlung der Grunderwerbsteuer verpflichtet. Sofern dieser allerdings nicht zahlen sollte, wendet sich das Finanzamt an den Veräußerer, da die Vertragsparteien für die Steuer gesamtschuldnerisch haften. Der Erwerber eines Grundstücks darf erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt wird. (03.08.2011)

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