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GRUNDSCHULDEINTRAGUNG

Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch

Anders als bei Krediten, die der Finanzierung von Gebrauchsgegenständen dienen und bei denen die Banken auf zusätzliche Sicherheiten weitestgehend verzichten, lassen sich die Kreditinstitute bei der Finanzierung einer Immobilie ihr Recht im Grundbuch eintragen. Dabei wird in Deutschland neben der Hypothek in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Durch diese Grundschuldeintragung haben die Gläubiger dann die Möglichkeit, bei Nichtzahlung der Kreditraten die Zwangsversteigerung der Immobilie zu beantragen und aus dem dann meist folgenden Zwangsversteigerungstermin den Erlös zur Tilgung der Grundschuld zu nutzen. Insofern legen nicht wenige Banken Wert darauf, dass die Grundschuldeintragung an rangbereiter Stelle erfolgt, was nichts anderes bedeutet, als dass sie ihr Recht an vorderster Stelle eingetragen wissen wollen. Denn anders als bei einem Insolvenzverfahren werden die Gläubiger nicht anteilmäßig am gesamten Verkaufserlös befriedigt, sondern frei nach dem Motto: „Wer zuerst kommt, der malt auch zuerst“, erhält der Gläubiger das meiste Geld, der im Grundbuch an erster Stelle steht. Die Erfahrung lehrt allerdings, dass eine Zwangsversteigerung für die meisten Gläubiger immer eine Minusrechnung darstellt, da aus dem Erlös nahezu keine Grundschuld tatsäc
hlich vollständig getilgt werden kann.

Eine Grundschuldeintragung wird durch das Grundbuchamt vorgenommen, in dessen Bezirk das entsprechende Objekt liegt. Zuvor muss allerdings eine so genannte Grundschuldbestellungsurkunde ausgefertigt werden. Dazu muss der/die Eigentümer des Objektes zu einem Notar, der diese Urkunde beglaubigt und dem Grundbuchamt zur Eintragung übermittelt. Die Kosten für die Grundschuldeintragung trägt immer der Eigentümer; gleiches gilt für die Beurkundungsgebühren beim Notar. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der einzutragenden Grundschuld.

Ist der Immobilienkredit irgendwann einmal abgezahlt oder die Immobilie wird verkauft, kann der Eigentümer die Löschung der Grundschuld beantragen, für die er ebenfalls eine vorherige notarielle Beurkundung benötigt. Auch hier trägt die Kosten der Eigentümer. / 20110118

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