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GRUNDSTEUER EINHEITSWERT |
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Der fiktive Einheitswert zur Grundsteuerbemessung
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Im Immobilienbereich gibt der fiktive Einheitswert die Besteuerungsgrundlage für Grundbesitz an. In diesen Grundbesitz fallen private und betriebliche Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. So bildet der Einheitswert neben der Gewerbeertragsteuer auch die Grundlage für die Grundsteuer auf Immobilienbesitz. Sie wird über einen Grundsteuermessbetrag errechnet, der sich aus einer auf den Einheitswert angewendeten Grundsteuermesszahl ergibt. Der Grundsteuermessbetrag wird dann mit einem von Gemeinde zu Gemeinde variierenden Hebesatz multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu erhalten. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu finden sich im Bewertungsgesetz (BewG). Die Art und Weise der Feststellung des Einheitswerts und der Grundsteuer, die sich aus ihm ergibt, werden im Gesetz festgehalten. So sollte in einem sechsjährigen Intervall die Hauptfeststellung, die den Einheitswert allgemein neu feststellt, erfolgen. Da dies aber ein zu großer Aufwand wäre, greift folgende Regelung: Hat sich der Einheitswert vermutlich geändert, so wird er vom Finanzamt fortgeschrieben. Dies kann über eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung erfolgen. Da der Hauptfeststellungszeitpunkt aber bereits lange zurückliegt, entspricht der Einheitswert längst nicht mehr den preislichen Marktgegebenheiten. Neben dem BewG ist die gesetzliche Grundlage der Grundsteuer das Grundsteuergesetz (GrStG). Die Grundsteuer selbst ist unterteilt in eine Grundsteuer A (für landwirtschaftliche Grundstücke) und eine Grundsteuer B (für bebaute oder unbebaute sonstige Grundstücke und Gebäude) und hatte im Jahr 2009 ein Steueraufkommen von ungefähr € 11 Mrd. Sie ist auf Grund der dinglichen sowie persönlichen Haftung (im Grundbuch festgehalten) der Immobilienbesitzer eine der verlässlichsten Steuern überhaupt. (15.03.11) |
Siehe außerdem:
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Erbbaurecht Stillhalteerklärung | Stillhalteerklärung Erbbauzins
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