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RANGBEREITE STELLE - WAS HEIßT DAS? |
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Grundschuld-Eintragung erstrangig, zweitrangig...
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Die überwiegende Mehrzahl aller Immobilienkäufe können die Erwerber ohne die Hilfe der Banken nicht bewerkstelligen. Dabei zeichnet sich eine gute Immobilienfinanzierung dadurch aus, dass sie nicht nur auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers abgestimmt ist, sondern dass auf dieser Grundlage auch die Auswahl der Darlehenspartner erfolgt. So sind beispielsweise neben den üblichen Krediten der bekannten Banken und Sparkassen auch Darlehen der Bausparkassen oder Förderdarlehen der Länder eine beliebte Finanzierungslösung. Aber ganz gleich, welche Auswahl auch gewählt und bewilligt wird, die Kreditgeber haben ein ureigenstes Interesse daran, dass ihr Kredit auch im Grundbuch entsprechend abgesichert ist. Das geschieht entweder durch Eintragung einer Hypothek oder, wie in der Regel üblich, durch Eintragung einer Grundschuld.
Dabei ist von besonderer Wichtigkeit sowohl für die Kreditgeber als aber auch für das Grundbuchamt selbst, welches Recht zuerst im Grundbuch eingetragen wird. Nahezu alle Kreditgeber wünschen sich, dass ihr Kredit erstrangig eingetragen wird. Das bedeutet in dem Zusammenhang, dass im Falle einer Zwangsversteigerung der Gläubiger das meiste Geld aus dem Zwangsversteigerungserlös bekommt, der an vorderster Stelle im Grundbuch sein Recht hat absichern können. Nicht wenige Immobilienfinanzierungen werden mit unterschiedlichen Gläubigern zusammen abgeschlossen und wer als Gläubiger darauf pocht, an erster Stelle eingetragen zu werden, muss nicht selten seine Ansprüche zurückdrehen oder aber den Kredit platzen lassen. Das schadet in erster Linie dem Kreditnehmer, der dann seine ganze Finanzierung umstellen muss.
Um eben dieses Szenario zu vermeiden ist es insofern mittlerweile üblich, dass nahezu alle Gläubiger ihr Recht an rangbereiter Stelle eintragen lassen. Dann ist gewährleistet, dass ihr Recht auf alle Fälle eingetragen wird, wenngleich bei einer Zwangsversteigerung ein nachrangig eingetragener Gläubiger unter Umständen dann nicht mehr befriedigt werden kann. Die Entscheidung, in welcher Reihenfolge die Rechte im Grundbuch eingetragen werden, hängt maßgeblich vom Eingang des Antrags beim Grundbuchamt ab. Notfalls muss der Eingang auch mit Uhrzeit entsprechend bestätigt werden, sollten mehrere Anträge gleichzeitig die Geschäftsstelle erreichen. / 20110119 |
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