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VORKAUFSRECHTSVERZICHTSERKLÄRUNG

Verzicht auf ein Vorkaufsrecht an Grundstücken

Jeder Kaufvertrag, der durch einen Notar beurkundet worden ist, ist zunächst schwebend unwirksam. Der Notar ist angewiesen, jeden Kaufvertrag an die Gemeinde zu senden, in der sich das verkaufte Objekt befindet. Denn die Stadt bzw. die Gemeinde hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Die zweite Möglichkeit, weshalb ein Kaufvertrag zunächst schwebend unwirksam ist, ist ein im Grundbuch abgesichertes Vorkaufsrecht für eine darin bezeichnete Person. Dies kann zum Beispiel ein Mieter sein, der sich ein Vorkaufsrecht hat einräumen lassen und im Falle des Verkaufs bevorzugt wird bzw. durch eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung auf dieses eingeräumte Recht ausdrücklich verzichten muss.

Im Regelfall wird eine Gemeinde auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht verzichten, solange sich das bebaute oder unbebaute Grundstück nicht in einem Gebiet befindet, das anderweitig von der Stadt genutzt werden soll. Die Stadt wird den Verkaufsfall auf Ausübung des Vorkaufsrechts prüfen und die Entscheidung dem Notar schriftlich mitteilen. Sollte die Gemeinde sich auf ihr Vorkaufsrecht berufen, muss der zuvor beim Notar beurkundete Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Andernfalls lässt die Gemeinde dem Notar die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung zukommen und der Notar kann den Kaufvertrag weiter abwickeln.

Weiterer Punkt zur Abwicklung des Kaufvertrages ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dem Notar übersandt, sobald der Käufer (bzw. Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner) die anfallende Grunderwerbssteuer bezahlt hat. Um die Eigentumsumschreibung nicht weiter zu behindern oder hinauszuzögern, sollten die Steuerschulden zeitnah beglichen werden. (20110118)

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