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HÖCHSTBETRAGSBÜRGSCHAFT

Bürgschaft auf Maximalbetrag gedeckelt

Der Bürge ist daran interessiert, seine Haftung soweit als möglich einzugrenzen. Er kann mit dem Gläubiger vereinbaren, dass die Kreditforderung des Gläubigers einen bestimmten Geldbetrag nicht übersteigen darf. Die Kreditlinie wird begrenzt. Die Vereinbarung kann aber auch dahin gehen, dass die Bürgschaft selbst auf einen bestimmten Betrag beschränkt wird, egal wie hoch die Kreditsumme tatsächlich ist. Dann spricht man von einer Höchstbetragsbürgschaft. Eine solche Bürgschaft verwenden vor allem Bankinstitute für die Sicherung von Kontokorrentkrediten. Der Bürge haftet für die Hauptschuld in voller Höhe, allerdings nur bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag.

Mangels abweichender Vereinbarung bezieht sich der Höchstbetrag, für den der Bürge haftet, auf das Kapital und schließt die Zinsen ein. Unproblematisch und augenfällig erscheint dies bei der Kontokorrentkreditbürgschaft, bei der die Zinsen ständig verrechnet und dem Kapital zugeschlagen werden. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken wird die Haftung auf die Zinsen und Nebenforderungen ausgedehnt, so dass sich der Umfang der Haftung des Bürgen über den in der Bürgschaft nominal benannten Betrag hinaus ausweitet. Die Bezeichnung als Höchstbetragsbürgschaft ist insoweit irreführend.

Teilzahlungen des Hauptschuldners werden nicht auf die Bürgschaftsforderung angerechnet. Diese sichert einen Grundbetrag der sich meist ständig verändernden Hauptforderung ab, so dass der Bürge im Fall seiner Inanspruchnahme für die volle restliche Forderung einstehen muss und sich nicht auf die Teilzahlungen des Hauptschuldners berufen kann. Wenn sich der Bürge für höchstens 5.000 Euro verbürgt hat und der Kreditbetrag des Gläubigers an den Hauptschuldner 10.000 Euro beträgt und dieser zwei Mal 2.000 Euro bezahlt, verbleibt es bei der Bürgschaftssumme von nach wie vor 5.000 Euro. Die Zahlungen des Hauptschuldners werden zunächst auf die Zinsen angerechnet, so dass die Restforderung immer noch über 6.000 Euro liegt.

Der Bürge kann seine Haftung versuchen einzugrenzen. Er kann vereinbaren, dass er im Fall mehrfach aufeinander folgender Kreditbewilligungen gegenüber dem Hauptschuldner nur bis zur erstmaligen Erreichung der Höchstgrenze haftet. Seine Haftung lässt sich dann auf den niedrigsten Zwischensaldo beschränken, soweit die Forderung nach dem Erreichen der Höchstgrenze wieder absinkt.

Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft


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