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MÄNGELGEWÄHRLEISTUNGSBÜRGSCHAFT

Hausbank d. Baufirma bürgt für diese bei Insolvenz

Wenn ein Auftragnehmer als Bauunternehmen insolvent geht, stehen viele Auftraggeber vor dem Problem der etwaigen Mängelbeseitigung nach der Fertigstellung eines Baugewerks. Abhilfe schafft in solchen Fällen oftmals eine Mängelgewährleistungsbürgschaft. Eine solche Mängelgewährleistungsbürgschaft soll sicherstellen, dass ein Bürge für die anfallenden Kosten einer Beseitigung von Mängeln und die damit verbundenen Kosten, welche innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftreten und anfallen, einsteht, falls das ausführende Bauunternehmen Insolvenz anmelden muss. Der Bürger sollte dabei die Hausbank des betreffenden Bauunternehmens sein, was bei VOB-Bauverträgen sogar gesetzlich gefordert wird.

Eine solche Mängelgewährleistungsbürgschaft, gestellt von der Hausbank des Bauunternehmens als Bürge, sichert einen Auftraggeber gegen das Risiko des Tragens der Kosten für die Beseitigung eventuell vorhandener Mängel nach der Insolvenz und der damit zwangsläufig eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat somit vor dem Abschließen eines Bauvertrages ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ansprüche auf eine Mängelgewährleistung für den Fall, dass sein Auftragnehmer insolvent geht, von einem Dritten, nämlich der Hausbank des Auftragnehmers als Bürge für eine Mängelgewährleistung, durch eine Eventualhaftung getragen werden und diese Ansprüche somit nicht untergehen.

Ein sogenannter Sicherungsfall einer solchen Mängelgewährleistungsbürgschaft tritt ein, wenn an einem Bauwerk unstreitig Mängel, welche durch den Auftragnehmer verursacht worden sind, auftreten und der Auftragnehmer aufgrund einer eingetretenen Insolvenz seinen Nachbesserungspflichten nicht mehr nachkommen kann. Wenn dies eingetreten ist, muss die Hausbank des insolventen Auftragnehmers als Bürge für die Mängelhaftung eintreten und dafür einstehen, dass die finanziellen Mittel für die Nachbesserung und die Beseitigung der Mängel aufgebracht werden. Voraussetzung dafür ist, das Mängel aufgetreten sind, der Auftragnehmer seiner Nachbesserungspflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann und der Auftraggeber unstreitig einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der ihm entstandenen Mängelbeseitigungskosten hat. Nur wenn diese drei Voraussetzungen gegeben sind, darf der Auftraggeber an den Bürgen herantreten und ihn wegen der Zahlung der enstandenen Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen.


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