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MIETBÜRGSCHAFT

Bürgschaft statt Kaution für die Mietzahlungen

Bei einer Bürgschaft tritt ein Dritter für die vertraglichen Verpflichtungen desjenigen ein, für den er die Bürgschaft übernimmt. Bei einer Mietbürgschaft bestehen diese Verpflichtungen eben aus der Entrichtung der Mietzahlungen. Eine Mietbürgschaft kann anstelle einer Kautionszahlung vereinbart werden. Dies ist insbesondere für den Mieter von Vorteil, weil ihm dadurch das Einfrieren liquider Mittel durch die Stellung der Kaution erspart bleibt.

Für den Vermieter hat eine Mietbürgschaft nur wenige Vorteile. Der wesentliche Vorteil ist, dass der Bürge als Rechtsnachfolger für den Mieter auch in besonderen Fällen der Auflösung des Mietverhältnisses greifbar bleibt. Im Extremfall, dem Tod des Mieters, hätten etwaige Erben die Möglichkeit, bei aufgelaufenen Mietrückständen die Erbschaft auszuschlagen, so dass der Vermieter dann die ausstehenden Zahlungen nicht mehr beanspruchen könnte. Besteht hingegen eine Mietbürgschaft, so bleibt diese auch nach dem Tod des Mieters noch erhalten und der Vermieter kann die Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche vom Bürgen verlangen. Entsprechend dem Tod einer Privatperson wird bei einer gewerblichen Mietbürgschaft der Ausfall des Mieter durch Insolvenz behandelt. Auch hier hat der Vermieter die Möglichkeit, nach einer Insolvenz des Mieters die Mietschuld beim Bürgen einzutreiben.

Im privaten Bereich, also bei einer Mitbürgschaft für eine zu Wohnzwecken genutzten Immobilie, ist die Höhe der Mietbürgschaft vom Gesetzgeber begrenzt worden. Sie darf hier bei maximal drei Monatsmieten unter Nichtberücksichtigung der Nebenkosten (Kaltmiete) liegen. Bei einer Mietbürgschaft für gewerblich genutzte Immobilien greift diese gesetzliche Einschränkung nicht. Hier kann die Höhe der Mietbürgschaft durch eine privatrechtliche vertragliche Vereinbarung frei festgelegt werden.


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