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VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRAG

Grundelemente von Verbraucherdarlehensverträgen

Unter dem Verbraucherdarlehensvertrag versteht man einen Darlehensvertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen geschlossen wird. Der Verbraucher tritt dabei als Kreditnehmer auf, das Unternehmen, in den meisten Fällen eine Bank, ist der Kreditgeber. Da für Verbraucher Kreditvergaben nicht zum Alltag gehören und man daher davon ausgehen kann, dass tiefgreifende Kenntnisse hierüber nicht vorhanden sind, sollten diese nach Ansicht von Experten geschützt werden. Aus diesem Grund müssen Kreditinstitute beim Verbraucherdarlehensvertrag einige wichtige Details beachten, ohne die der Vertrag sogar nichtig wäre.

Die Grundlagen für den Verbraucherdarlehensvertrag waren lange Zeit im Verbraucherkreditgesetz zu finden. Jetzt jedoch, nach Abschluss der Schuldrechtsmodernisierung, wurden die Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch BGB integriert. Wichtig ist für das Verbraucherdarlehen zum einen, dass dieses in schriftlicher Form vereinbart wurde. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, dass beide Parteien, also sowohl Kunden wie auch Banken, den Vertrag unterschreiben. Neben der Notwendigkeit der Schriftform ist es auch notwendig, dass das Verbraucherdarlehen einige wichtige Mindestinhalte aufweist. Sie sollen dem Verbraucher ermöglichen, die Inhalte des Darlehensvertrages zu prüfen und dem Darlehensvertrag wenn nötig zu widersprechen.

Zu den Mindestinhalten eines Verbraucherdarlehensvertrages gehören die Nettokreditsumme, der Nominalzins sowie der effektive Jahreszins. Auch die zu bestellenden Sicherheiten sowie die Gesamtkosten aus dem Darlehensvertrag müssen aufgelistet werden. Letztlich erhalten Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages immer auch die Möglichkeit des Widerrufs. Die Widerrufserklärung ist daher heute in allen Darlehensverträgen integriert und ermöglicht Kreditnehmern, den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen zu widerrufen.

Sofern einige oder alle der genannten Informationen fehlen, ist der Vertrag unwirksam. Sofern das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat der Darlehensnehmer jetzt Anspruch auf Berichtigung. Für den Darlehensgeber ist eine solche Berichtigung in der Regel nachteilig. Fehlt beispielsweise der effektive Jahreszins, darf der Darlehensgeber nur noch den gesetzlichen Zinssatz berechnen. Sofern Kosten nicht aufgelistet sind, dürfen diese auch von der Bank nicht erhoben werden, nicht angegebene Sicherheiten dürfen nicht verwertet werden.

Weiterführendes zum Verbraucherdarlehens-Vertrag:

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