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WOHNUNGSDARLEHEN

Finanzierung per Wohnungsdarlehen

Immer häufiger werden Wohnungen gekauft, vermietet, renoviert, vermietet usw. - Nach gewisser Zeit kann eine jedoch auch eine größere Renovierung der Wohnung notwendig werden oder ein bestimmter Umbau gewünscht sein, für den mitunter das nötige Kleingeld fehlt.

Sollten für den Wohnungskauf und/oder Renovierung der Wohnung die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, kann ein Wohnungsdarlehen in Betracht gezogen werden, um den Kauf, die Renovierung oder den Umbau auf diesem Wege zu finanzieren.

Zunächst sollten Kreditinstitute oder Banken wegen einer Angebotserstellung für ein Wohnungsdarlehen aufgesucht werden. Die Angebote sind auf ihre Leistungen hin genau zu überprüfen. Zinsen, Abschlagsbeträge und die durch den Darlehensvertrag entstehenden Kosten sollten unbedingt einer gründlichen Prüfung unterzogen und miteinander verglichen werden.

Kreditprüfung für das Wohnungsdarlehen

Die Darlehensgeber werden allerdings eine Bonitätsprüfung vornehmen. Es wird eine Schufa-Auskunft eingeholt und die monatlichen Einnahmen des Darlehensnehmers werden mit seinen monatlichen Ausgaben gegenübergestellt.

Sollte sich hieraus ergeben, dass eine regelmässige Abzahlung der Darlehensbeträge für das Wohnungsdarlehen nicht gewährleistet werden kann, wird der Antrag auf Gewährung eines Wohnungsdarlehens abgelehnt. Ebenfalls sollte ein Kredit den monatlich zur Verfügung stehenden Betrag auf keinen Fall zu sehr schmälern, damit der Lebensunterhalt gesichert bleibt.

In den meisten Fällen wird eine Sicherheit verlangt. Bei einem Wohnungskauf stellt die Wohnung selbst durch ihren Eigenwert eine Sicherheit dar. Sollte ein Wohnungsdarlehen für die Renovierung oder den Umbau einer Wohnung nötig sein, die nicht im Eigentum des Kreditnehmers steht, wird eine Sicherheit in anderer Form verlangt. So kann zum Beispiel die Bürgschaft eines Dritten verlangt werden oder aber auch die Angabe des Arbeitgebers. In diesem Falle wird eine Lohnabtretungserklärung gefertigt, die berechtigt, den pfändbaren Teil des Gehaltes direkt vom Arbeitgeber einzuziehen, sofern die Ratenzahlungsvereinbarung für das Wohnungsdarlehen nicht eingehalten wird.

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