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GLOBALZESSION

Globale Sicherungsabtretung

Mit dem Begriff Globalzession bezeichnet man die Abtretung aller momentanen sowie zukünftigen Forderungen eines Schuldners an seinen Gläubiger. Gerade bei der Kreditvergabe durch Banken erfolgt die Besicherung des aufzunehmenden Kredits durch eine Globalzession. Man spricht in diesen Fällen von der so genannten Sicherungsabtretung.

Nach § 138 Abs. 1 BGB kann es vorkommen, dass eine vereinbarte Globalzession sittenwidrig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie zu einer Übersicherung führt und damit gleichzeitig nichtig wird. Sittenwidrigkeit liegt dabei aber nur vor, wenn die Übersicherung von Anfang an besteht, eine nachträgliche Übersicherung hat keinen Einfluss auf eine mögliche Sittenwidrigkeit. Die Sicherungsabrede bleibt hierbei wirksam, der Schuldner (Sicherungsgeber) hat aber den Anspruch, beim Gläubiger (Sicherungsnehmer) die Freigabe von nicht benötigten Sicherheiten zu erwirken, um diese auf sich rückübertragen zu können.

Sittenwidrig sind außerdem Globalzessionen von Geschäftsleuten an Banken, was auf die verlängerten Eigentumsvorbehalte im Warenverkehr zurückzuführen ist. Nach dem Prioritätsprinzip ist deshalb auch die zeitlich zuerst erfolgte Abtretung vorrangig. Das bedeutet, dass eine Globalzession, die erst nach Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts vertraglich geregelt wird, den Eigentumsvorbehalt nicht erfasst. Andersrum wären Eigentumsvorbehalte mit Lieferanten nicht wirksam, wenn vorher eine Globalzession mit einer Bank vereinbart wurde. Demnach sind nach deutscher Rechtssprechung alle Globalzessionen sittenwidrig, bei denen auf branchenübliche und zu erwartende Eigentumsvorbehalte keine Rücksicht genommen wird. Die Sittenwidrigkeit bezieht sich dabei speziell auf den Tatbestand der Verleitung zum Vertragsbruch. Aus diesem Grund werden durch Banken nur Globalzessionen vereinbart, bei denen Forderungen mit verlängerten Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen werden.

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