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PRIVATE INSOLVENZ

Raus aus der Schuldenfalle: die private Insolvenz

Viele Menschen in Deutschland haben enorme Schulden angehäuft, sie stehen vor der Zwangsvollstreckung oder diese wurde sogar schon durchgeführt. Zusätzlich werden Teile des eh schon viel zu geringen Einkommens gepfändet, ein Ausweg aus der Schuldenfall ist nicht in Sicht. Diese Situation erleben pro Jahr mehrere zehntausend Menschen. Die Problematik, dass viele Menschen aus den Schulden nicht mehr rauskommen, hat auch die Bundesregierung vor bereits knapp 10 Jahren erkannt, weshalb die Private Insolvenz in Deutschland eingeführt wurde.

Die Private Insolvenz, die auch Verbraucherinsolvenz genannt wird, ermöglicht es nun nicht mehr nur Firmen, sondern auch Personen, Insolvenz anzumelden. Hierfür müssen allerdings einige Voraussetzungen geschaffen sein: Der Vebraucher muss, um eine private Insolvenz anzumelden, alle Wertgegenstände bereits veräußert haben und darf in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, seine Schulden abzuzahlen. Weiterhin muss er bereits eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht haben zu erzielen, die allerdings gescheitert ist. Trotzdem müssen allerdings noch 50 Prozent der Gläubiger einem privaten Insolvenzverfahren zustimmen.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der Vebraucher die private Insolvenz anmelden und verpflichtet sich hierbei alle Einnahmen zu verpfänden, die er in den nächsten sechs Jahren haben wird. Nach diesen sechs Jahren privater Insolvenz, bei denen man am Existenzminimum lebt, ist der Verbraucher schuldenfrei.

Da es sich bei der Privaten Insolvenz um ein gerichtliches Verfahren handelt, fallen hierbei einige Kosten, auch zur Beratung des Verbrauchers, an. Hier helfen vor allem behördlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherzentralen. Auch Anwälte sind in der Lage eine Beratung durchzuführen. Hierbei auftretenden Kosten werden, nach Bewilligung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe, vom Staat getragen. Ist dieser nicht vorhanden, müssen die Beratungskosten selbst getragen werden. Die Gerichtskosten werden generell vom gepfändeten Geld abgezogen.

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