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PFÄNDUNGSKONTO

Pfändungskonten in Deutschland

Der Anteil der verschuldeten Personen in Deutschland wächst und damit auch der Verwaltungsaufwand von den jeweiligen Gläubigern, Amtsgerichten, Banken und auch von dem Schuldner. Bis vor ein paar Monaten musste ein Schuldner, dessen Konto von einem Gläubiger gepfändet wurde, sich entweder mit dem Gläubiger einigen, dass er beispielsweise im Gegenzug für eine angemessene Ratenzahlung die Pfändung bei der Bank stilllegt, oder er musste zu dem für ihn zuständigen Amtsgericht gehen um sich dort den Pfändungsfreibetrag bestätigen zu lassen um mit diesem Formular dann zu seiner Hausbank zu gehen und den Betrag dann vom Konto abheben zu können. Die Einigung mit dem Gläubiger lohnt sich nur, wenn keine weitere Pfändung zu erwarten ist. Kommt nämlich eine weitere Pfändung hinzu, erlischt die Stilllegung des ersten Gläubigers und das Konto ist wieder gesperrt. Nun wird es sehr schwierig sein Gläubiger eins und zwei davon zu überzeugen, die Pfändung ruhen zu lassen, da beide von der bereits bestehenden und der neuen Pfändung wissen. Die Bank hat binnen einer bestimmten Frist dem Pfändungsgläubiger mitzuteilen ob und in welcher Höhe bereits Pfändungen vorliegen.

In Deutschland jedoch hat jeder Bürger das Recht auf den sogenannten Pfändungsfreibetrag. Dieser Betrag wird für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugesprochen und muss auch dem Schuldner aus Gehalt oder Sozialleistungen ausbezahlt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei den Amtsgerichten zu verringern, wurde in Deutschland das sogenannte Pfändungsschutzkonto - kurz auch P-Konto - eingeführt. Jeder Bürger hat das Recht auf ein solches P-Konto. Damit keiner solche Konten mehrfach führt, wird dies in der Schufa vermerkt, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt und die Eröffnung eines weiteren P-Kontos wird somit unmöglich gemacht. Man kann auch sein bereits bestehendes Konto in ein P-Konto umstellen. Die Bank hält dafür Formulare bereit. Der Sockelbetrag von rund 985 Euro, der jedem Erwachsenen monatlich freisteht, ist darin von Haus aus schon vorgedruckt. Ist der Kontoinhaber verheiratet und/oder muss er Unterhalt für Kinder bezahlen oder bezieht er Kindergeld oder Sozialleistungen, muss er sich diese Bezüge auf diesem Formular entweder vom Amtsgericht, dem Jugendamt, der Arge oder der Familienkasse bestätigen lassen, denn dann steigt der monatliche Freibetrag für jede im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Person um 370 Euro und um das Kindergeld. Wer also verheiratet ist und ein Kind hat, hat somit einen Pfändungsfreibetrag von 985,00 Euro plus 370,00 Euro für den Ehepartner plus 370,00 Euro für das Kind plus 184 Euro Kindergeld, wenn er der Kindergeldbegünstigte ist. Das macht für einen verheirateten Familienvater einen Pfändungsfreibetrag von rund 1909,00 Euro. Das bedeutet, wenn er ein Pfändungsschutzkonto erfolgreich eingerichtet hat bei seiner Bank, darf er monatlich über diesen Betrag frei verfügen, egal ob und wieviele Pfändungen auf dieses Konto eingegangen sind und eingehen werden. Ein einmal eingerichtetes P-Schutzkonto kann später auch jederzeit wieder in ein normales Girokonto umgewandelt wer den, wenn keine Pfändungen mehr zu erwarten sind (07112010).

Pfändungsschutzkonto | Geduldete Kontoüberziehung


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