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AUSFALLBÜRGSCHAFT

Bürgschaft bei Ausfall des Schuldners

Nicht selten kommt es vor, dass bei einer durchgeführten Zwangsvollstreckung der Gläubiger nicht die Summe erhält, die ihm durch ein Urteil oder zugesprochen wurde bzw. dass er nicht das Geld aus einem gekündigten Kredit erhält, über den dieser noch läuft. Häufig ist das der Fall, wenn Immobilien zwangsversteigert werden und der Erlös unter den eigentlichen Forderungen der Gläubiger, meist der Banken, liegt. Aber auch bei „kleineren“ Beträgen kommt es vor, dass beispielsweise Lohnpfändungen oder auch Pfändungen, die Gerichtsvollzieher vornehmen, dazu führen, dass der Gläubiger weniger Geld bekommt, als ihm zusteht. In der Regel müssen sich die Gläubiger dann mit dem Erreichten zufrieden geben und darauf hoffen, dass sie irgendwann doch noch einmal das noch fehlende Geld erhalten, denn solche vollstreckbaren Titel, mit denen eine Zwangsversteigerung betrieben werden kann, sind 30 Jahre gültig.

Wer so lange nicht warten will oder kann, dem hilft nur noch die so genannte Ausfallbürgschaft. Sie ist zwar im BGB nicht eigens geregelt, wird aber von Gerichten anerkannt. Sie ist, wie der Name sagt, eine Bürgschaft, die von Banken als zusätzliche Sicherheit für Kredite genommen wird. Sie tritt erst in Kraft, wenn die Gläubiger der Bank den Nachweis erbringen, erfolglos oder teilweise erfolglos gegen den Schuldner vollstreckt zu haben. Der dem Gläubiger in der Folge entstandene finanzielle Verlust muss dann vom Ausfallbürgen übernommen werden.

Dabei wird unterschieden zwischen einer „normalen“ und einer modifizierten Ausfallbürgschaft. Bei der normalen Ausfallbürgschaft handelt es sich um die gerade genannten Beispiele. Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft hingegen handelt es sich um genaue Absprachen zwischen dem Gläubiger und dem Ausfallbürgen. So kann beispielsweise ein bestimmter Zeitpunkt oder auch ein Ereignis festgelegt werden, in dem der Bürgschaftsfall genau bestimmt wird.


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