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ERFÜLLUNGSBÜRGSCHAFT

Bürgschaft bei großen Bauprojekten

Eine Erfüllungsbürgschaft trifft man oft bei größeren Bauvorhaben an, wie zum Beispiel der Bau eines Einkaufzentrums, eines Krankenhauses oder eines großen Wohnkomplexes. Im privaten Bereich spielt eine Erfüllungsbürgschaft eher eine untergeordnete Rolle, da sich bei einer solchen Bürgschaft vor allem der Bauunternehmer gegen die Insolvenz des Auftraggebers versichert.
Gerade bei einem großen Bauvorhaben bedeutet ein solcher Auftrag für einen Bauunternehmer zunächst, dass er mit einer größeren Summe in Vorleistung treten muss. Vertragsgemäß erhält der Bauunternehmer meist erst dann Geld von dem Auftraggeber, wenn bestimmte, im Vertrag festgelegte, Bauabschnitte fertiggestellt sind. Daher ist der Bauunternehmer zunächst gezwungen, Baumaterialien zu kaufen, Maschinen bereitzustellen, zu kaufen oder zu leihen und natürlich seine Mitarbeiter zu bezahlen. Die erste Zahlung des Auftraggebers erhält der Bauunternehmen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, meist erst dann, wenn der erste Bauabschnitt abgenommen wurde.

Der Bauunternehmer ist also gezwungen, ein großes finanzielles Risiko einzugehen, wenn er einen Großauftrag annimmt. Um sich gegen dieses Risiko abzusichern, wird oft eine Erfüllungsbürgschaft vereinbart. Bürgschaftsgeber bei einer Erfüllungsbürgschaft ist dabei ein Kreditinstitut oder eine Versicherung. Es ist nicht sinnvoll, wenn ein Tochterunternehmen des Auftraggebers diese Erfüllungsbürgschaft übernimmt, da im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers meist auch die Tochterfirmen mit betroffen sind. Tritt dann wirklich der Fall ein, dass der Auftraggeber eines großen Bauvorhabens insolvent wird, kann der Bauunternehmer seine bis dahin angefallenen und noch nicht bezahlten Forderungen direkt an die Bank oder an die Versicherung richten, die die Erfüllungsbürgschaft gestellt hat. Der Bauunternehmer muss also nicht erst den Weg über den Insolvenzverwalter nehmen und gegebenenfalls gegen diesen klagen, sondern er erhält sein Geld sofort von der Institution, die die Bürgschaft gestellt hat.

Die Kosten für eine Erfüllungsbürgschaft trägt in der Regel der Auftraggeber. Dabei ist aber auch zu bedenken, dass ein Auftraggeber, dessen Bank sich bereits erklärt, eine Erfüllungsbürgschaft in meist erheblicher Höhe zu übernehmen, durch die Stellung einer solchen Erfüllungsbürgschaft auch seine Bonität und seinen Ruf stärkt.


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