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BÜRGSCHAFTEN

Einsatz der verschiedenen Bürgschaftsarten

Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 765 BGB: "Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen." Die Bürgschaft hat verschiedene Ausprägungen, die sich an der Zeit, dem Umfang oder dem Motiv der Parteien orientieren.

Die Zeitbürgschaft ist eine Bürgschaft, bei der sich der Bürge für eine bestimmte Zeit verbürgt. Er wird frei, wenn nicht der Gläubiger aufgrund der Fälligkeit der Forderung die Inanspruchnahme des Bürgen anzeigt. Es kann hier noch differenziert werden, ob die Angabe einer zeitlichen Begrenzung einen Endtermin darstellt, nach dessen Ablauf die Bürgenhaftung erlöschen soll oder ob der Bürge nur für die innerhalb einer bestimmten Zeit begründeten Forderungen, für diese aber unbefristet, haften soll. Der zweite Fall bezieht sich meist auf Kontokorrentverhältnisse.

Die Bürgschaft "zur Zahlung auf erstes Anfordern" verpflichtet den Bürgen, unter Verzicht auf Einwendungen aus dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Schuldverhältnis des Hauptschuldners zum Gläubiger, auf das einfache Verlangen des Gläubigers sofort zu zahlen. Die Zulässigkeit dieser Bürgschaft wurde anfänglich nur anerkannt, wenn eine Bank oder Versicherung selbst als Bürge auftrat und anzunehmen war, dass diese die mit einer Bürgschaftsübernahme verbundenen Risiken kennt. Die Zulässigkeit wird von der geschäftlichen Erfahrung und Kompetenz abhängig gemacht, so dass diese Bürgschaft für Privatpersonen kaum zum Tragen kommt.

Mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, das heißt, er kann sich nicht darauf berufen, dass der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner beanspruchen müsse. Bürge und Hauptschuldner haften gemeinsam, der Gläubiger kann wählen, wen er zuerst belangt. Das Gegenstück wäre die Ausfall- oder Schadlosbürgschaft, bei der der Bürge für den endgültigen Ausfall der Hauptforderung haftet.

Mit der Höchstbetragsbürgschaft wird vereinbart, dass die Haftung des Bürgen einen bestimmten Betrag nicht übersteigen darf. Bei der Globalbürgschaft lässt sich ein Gläubiger zusichern, dass der Bürge für alle, auch künftigen und außerhalb der üblichen Geschäftsverbindung entstehenden Verbindlichkeiten des Hauptschuldners bürgt. Geht es um einen Kontokorrentkredit, spricht man von einer Kontokorrentkreditbürgschaft.

Bürgschaft im Detail

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