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SELBSTSCHULDNERISCHE HÖCHSTBETRAGSBÜRGSCHAFT

Selbstschuldnerische Bürgschaften mit Höchstbetrag

Wenn ein Kredit seitens der Bank nicht vergeben werden kann, weil etwa das Einkommen zu niedrig oder der Antragsteller zu jung ist, fordern die Banken mitunter eine Bürgschaft. Der Bürger verpflichtet sich in diesem Vertrag, für die Forderungen des Kreditnehmers einzustehen, falls dieser die Darlehensraten nicht mehr aufbringen kann. In der Praxis wurden Bürgschaften noch vor Jahren vielfach hereingenommen, ohne die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Bürgen zu prüfen. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof jetzt überprüft und Bürgschaften für sittenwidrig erklärt, wenn die Belastung aus den Darlehen die finanziellen Möglichkeiten der Bürgen übersteigt. Auch dann, wenn die Bürgschaft lediglich aus "emotionaler Verbundenheit" mit dem Kreditnehmer eingegangen wurde, etwa bei Bürgschaften unter Ehegatten, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes Sittenwidrigkeit vor. Aus diesem Grund müssen die Kreditinstitute jetzt in jedem Fall prüfen, ob die Bürgschaft im Ernstfall auch übernommen werden kann. Bürgen müssen demnach die gleichen Unterlagen einreichen wie Kreditnehmer auch, so dass die Banken auch für die Bürgen eine Haushaltsrechnung durchführen und somit deren Kreditwürdigkeit prüfen können. Nur dann, wenn der Bürge eine ausreichend hohe Bonität nachweisen kann, kann die Bürgschaft seitens der Banken anerkannt werden.

In der Regel müssen die Banken vor Inanspruchnahme des Bürgen prüfen, ob der Kreditnehmer wirklich nicht mehr in der Lage ist, die Kreditraten aufzubringen. Hierzu ist die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nötig. Da dies für die Banken jedoch einen hohen Aufwand bedeutet, nutzen diese in der Praxis häufig die selbstschuldnerische Bürgschaft. Der Bürge verzichtet in diesem Fall auf die Einrede der Vorausklage und somit auf die vorherige Zwangsvollstreckung in das Vermögen des eigentlichen Schuldners. Der Bürge kann damit sofort in Anspruch genommen werden, wenn der Kreditnehmer mit nur einer Rate in Verzug ist. Ebenfalls sehr häufig wird die selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft genutzt. Diese Bürgschaft wird betragsmäßig begrenzt, so dass der Bürge nur für die im Bürgschaftsvertrag benannten Darlehen haftet. Durch die individuelle Auflistung der Darlehen kann mit der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft vermieden werden, dass der Haftungsumfang durch weitere Darlehensaufnahmen des Schuldners erweitert wird.

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Höchstbetragsbürgschaft


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