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GRUNDDIENSTBARKEIT |
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Was versteht man unter Grunddienstbarkeiten?
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Die Grunddienstbarkeit ist als ein zivilrechtlicher Begriff aus dem Sachenrecht. Die §§ 1018 ff. BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die Grunddienstbarkeit als eine Einschränkung der Nutzungsrechte eines Grundstückseigentümers, die wiederum dem Eigentümer eines anderen Grundstückes zu bestimmten Zwecken dient. Im Gegensatz zum Nießbrauch, der ein umfassendes Nutzungsrecht beinhaltet, gestattet die Grunddienstbarkeit nur bestimmte Handlungen und schließt gewisse Rechte aus.
Grundlage der Grunddienstbarkeit ist eine Einigung der Eigentümer und die nachfolgende Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstückes. Als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes im Sinne des § 96 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geht die Grunddienstbarkeit auf den neuen Eigentümer über, wenn das dienende Grundstück übertragen wird. Hierbei ist ein so genannter Herrschaftsvermerk im Grundbuch des herrschenden Grundstückes nicht notwendig, er ist jedoch möglich.
Zweck der Grunddienstbarkeit ist hauptsächlich die rechtliche Regelung der Nutzung des Nachbargrundstückes im Rahmen der Wegerechte, der Durchfahrt oder Durchleitungsrechte, beispielsweise für Kanalisationsanlagen zur Wasserzu- und -ableitung und für Stromkabelverlegungen.
Der Nutznießer muss auf Verlangen den belasteten Nachbarn entsprechend entschädigen, vertraglich wird geregelt, wie hoch die Entschädigung zu entrichten ist, ob beispielsweise Unterhaltskosten der Zufahrt oder anderweitige Nutzungsentschädigungen zu zahlen sind. Die Höhe der Nutzungskosten wird neben der Nutzungshäufigkeit auch nach dem Verwendungszweck der Nutzung berechnet, das heißt, es wird zwischen gewerblicher und privater Nutzung unterschieden. Es muss vertraglich festgehalten werden, wie die Nutzung im Rahmen der Grunddienstbarkeit erfolgen soll.
Die Grunddienstbarkeit wurde mit der Intention einer dauerhaften Rechtssicherheit für die beteiligten Parteien, auch bei Übertragung der Grundstücke, geschaffen. (21092010) |
DTW Immobilienfinanzierung | Grundschulddarlehen
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