Als Grundpfandrecht wird im Kreditwesen ein vertragliches Pfandrecht bezeichnet, das zur Kreditsicherung dient. Grundpfandrechte erstrecken sich dabei entweder auf Grundstücke oder auch auf grundstücksgleiche Rechte. Sobald eine durch ein Grundpfandrecht besicherte Forderung vom Schuldner nicht beglichen werden kann, räumt das Grundpfandrecht dem Gläubiger das Recht ein, durch eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück die Rückzahlung des Kredits zu erwirken. Der Erlös aus der Zwangsvollstreckung geht dabei in der Regel voll in die Forderungsbegleichung.
Nach deutschem Recht gehören Grundschulden (§ 1191 BGB), Hypotheken (§ 1113 BGB) und auch Rentenschulden (§ 1199 BGB) zu den Grundpfandrechten. Alle Grundpfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte, die unabhängig vom Eigentümer auf einem Grundstück oder einer Immobilie lasten. Wirksamkeit erlangen sie erst mit der Eintragung ins Grundbuch (zusätzlich ist auch die Verbriefung möglich), die nach dem Rang (der Priorität der Forderung) erfolgt. Das bedeutet, dass eine Forderung nach dem ersten Rang im Fall der Zwangsvollstreckung auch zuerst bedient wird.
Vor allem bei größeren Darlehen für den Erwerb von Immobilien erfolgt die Gewährung meist nur unter der Voraussetzung, dass vom Darlehensnehmer eine Sicherheit in Form eines Grundpfandrechts eingeräumt wird. Die Hypothek findet in der heutigen Praxis dabei kaum noch Anwendung, die Vorschriften nach § 1192 BGB werden aber auch auf Grundschulden angewendet.