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GRUNDSCHULD ZWECKERKLÄRUNG

Die Zweckbestimmungserklärung zu Grundschulden

Die Grundschuld Zweckerklärung, auch Zweckbestimmungserklärung genannt, ist grundsätzlich notwendig, um eine Verknüpfung zwischen der Grundschuld und der zu Grunde liegenden Forderung herzustellen. Denn die Grundschuld zählt zu den abstrakten Forderungen, das bedeutet, sie kann unabhängig von einer Forderung bestehen. Somit muss immer dann, wenn eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens eingetragen wird, vertraglich festgehalten werden, dass die Grundschuld für diese Forderung haftet. Diese vertragliche Vereinbarung wird im Finanzwesen Zweckerklärung genannt. Sie kann formlos getroffen und Bestandteil des Kreditvertrages sein; ein Passus im Kreditvertrag, wonach die genau zu beschreibende Grundschuld zur Absicherung des Darlehens dient, wäre eine rechtlich ausreichende Zweckerklärung. Doch die Finanzinstitute verwenden in der Regel eine gesonderte Erklärung, die je nach Institut unterschiedlich formuliert sein kann. Die in einer solchen Zweckerklärung vorgesehenen Regelungen gehen weit über die eigentliche Zweckbestimmung hinaus. So beinhaltet eine Zweckerklärung in der Regel Vereinbarungen über den Umfang der Haftung, über die Behandlung von eigenen Rückgewährsansprüchen und die Abtretung von Rückgewährsansprüchen im Rang vorgehender Gläubiger.

Der Umfang der Grundschuldhaftung kann auf einen bestimmten Kredit beschränkt sein (enge Zweckerklärung), aber auch andere bestehende und/oder zukünftige Forderungen des Grundschuldgläubigers umfassen (weite Zweckerklärung). Bei dem Rückgewährsanspruch handelt es sich um den rechtlichen Anspruch des Grundschuldgebers auf Rückgabe (Rückgewähr) der Grundschuldteile, um die jeweils die der Grundschuld zu Grunde liegende Forderung reduziert worden ist. Nach dem Gesetz entsteht mit jedem getilgten Euro ein Anspruch auf Rückgewähr. Auch aus praktischen Gründen wird in der Zweckerklärung geregelt, dass auf diesen Anspruch bis zur kompletten Rückführung der Forderung verzichtet wird.

Sofern der Grundschuld Rechte anderer Gläubiger vorgehen, lassen sich nachrangige Grundschuldgläubiger, unabhängig davon, dass auch die vorgehenden Gläubiger mit dem Darlehensnehmer eine Vereinbarung über den Verzicht auf Rückgewährsansprüche getroffen haben, im Rahmen der Zweckerklärung die frei werdenden Rechte aus vorgehenden Grundschulden abtreten. Diese Abtretung ist allerdings wertlos, wenn sie dem vorrangigen Gläubiger nicht angezeigt wird. Sobald sie aber angezeigt worden ist, darf der vorrangige Gläubiger die Grundschuld nicht ohne Zustimmung des Abtretungsberechtigten an den Schuldner abtreten oder löschen lassen.

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