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ERBBAUGRUNDBUCH - ROLLE, AUFBAU, BESONDERHEITEN |
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Eine Einführung in die Rolle des Erbbaugrundbuchs
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Unter dem Erbbaurecht oder Erbpachtrecht versteht man das Recht eines Dritten, auf dem jeweiligen Erbbaugrundstück ein Haus zu errichten. Das Erbbaugrundstück selbst geht nicht in das Eigentum des Dritten über, er kann es durch Zahlung des Erbbauzinses allerdings für einen festgelegten Zeitraum "pachten". In Deutschland wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt, man bezeichnet es auch als grundstücksgleiches Recht. Demnach ist das auf dem Grundstück errichtete Gebäude nicht, wie sonst üblich, Bestandteil des Grundstücks, sondern Bestandteil des Erbbaurechts. Erst dann, wenn das Erbbaurecht erlischt, wird das Objekt wieder wesentlicher Bestandteil des eigentlichen Grundstücks.
Das Erbbaurecht wird sowohl im Grundbuch wie auch in einem separaten Erbbaugrundbuch dokumentiert. Im "normalen" Grundbuch wird das Erbbaurecht in der zweiten Abteilung als dingliches Recht eingetragen und besteht sogar bei einer etwaigen Zwangsversteigerung des Grundstücks fort. Da das Erbbaurecht nach deutschem Recht sowohl veräußert wie auch belastet und vererbt werden kann, wird hierfür ein eigenes Grundbuch geführt, das Erbbaugrundbuch. Dieses Grundbuch nimmt auf den Erbbaurechtsbetrag Bezug, denn in diesem Vertrag werden wichtige Vereinbarungen zum Erbbaurecht getroffen.
Grundsätzlich ist das Erbbaugrundbuch ebenso wie das normale Grundbuch angelegt. Auch hier findet man ein Bestandsverzeichnis, welches über den eigentlichen Eigentümer des Grundstücks, über den Erbbaurechtsvertrag sowie über das jeweils belastete Grundstück Auskunft gibt. In der ersten Abteilung ist hingegen nicht der Eigentümer, sondern der Erbbauberechtigte genannt. In der zweiten Abteilung werden Rechte und Belastungen des Grundstücks eingetragen, auch die Höhe des Erbbauzinses wird hier benannt. In der dritten Abteilung werden schließlich die Grundpfandrechte eingetragen, die zu Lasten des Erbbaurechts vereinbart wurden. Hier finden sich demnach auch die Grundschulden für aufgenommene Darlehen, die für die Finanzierung des Objektes genutzt werden können.
Soll ein Erbbaurecht als Sicherheit hinterlegt werden, ist neben dem Grundbuch des Grundstücks auch das Erbbaugrundbuch in aktueller Form bei der Bank vorzulegen. |
Erbpachtvertrag | Grundschuldbestellungsurkunde
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