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GRUNDSCHULDBESTELLUNGSURKUNDE |
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Dokument zur Bestellung einer Grundschuld
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Mit der Grundschuldbestellungsurkunde bestellt der Eigentümer eines Grundstücks zugunsten eines Dritten eine Grundschuld auf seinem Grundstück. Die Grundschuld dient in der Regel dazu, ein durch den Dritten gewährtes Darlehen abzusichern. Der Dritte kann eine Bank oder auch eine Privatperson sein. Die Grundschuld ermächtigt den Dritten als Gläubiger der Forderung bei deren Fälligkeit einen bestimmten Geldbetrag notfalls durch die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks beizutreiben. Der Eigentümer des Grundstücks kann im Fall des Verkaufs des Grundstücks auch den Käufer in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag ermächtigen, selbst die Grundschuld zugunsten der den Kauf finanzierenden Bank zu bestellen. Man spricht von einer Belastungsvollmacht des Eigentümers zugunsten des Käufers.
Die Grundschuld muss notariell beurkundet werden. Sie enthält die Bestellung des dinglichen Rechts der Grundschuld durch den Eigentümer oder den bevollmächtigen Käufer des Grundstücks. Der Grundschuldbetrag wird genau bezeichnet. Außerdem werden Grundschuldzinsen und eine einmalige Nebenleistung benannt. Sie erhöhen den Betrag der Sicherung und erweitern die Grundschuld über ihren Nominalbetrag hinaus. Beide Leistungen sind als Sicherungsmargen zu verstehen. Der Besteller der Grundschuld unterwirft sich in der Urkunde der dinglichen und persönlichen Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger erhält damit einen vollstreckbaren Titel und kann in das belastete Grundstück vollstrecken, aber auch den Schuldner persönlich mit seinem sonstigen Vermögen für den Betrag der Grundschuld in Anspruch nehmen.
Die Grundschuldbestellungsurkunde (vgl. auch Grundschuldbestellung) enthält eine Aussage, ob ein Grundschuldbrief gebildet werden soll oder ob lediglich eine Buchgrundschuld ohne Brief bestellt wird. Ferner wird der Rang der Grundschuld im Grundbuch bezeichnet. Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält einen Eintragungsantrag für die Grundschuld ins Grundbuch. Den Antrag kann der Eigentümer stellen, der meist den Notar zur Antragstellung ermächtigt, es kann aber auch der Gläubiger ermächtigt werden. Dies ist sinnvoll, um zu verhindern, dass der Eigentümer den Antrag einseitig wieder zurücknimmt, nachdem der Gläubiger seine Leistung erbracht hat. |
Weiterführend zum Thema Grundschuld:
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Erbbaugrundbuch - Rolle, Aufbau, Besonderheiten | Sicherungsgrundschulden
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