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STILLHALTEERKLÄRUNG

Über die Stillhalteerklärung im Erbbau

Kirchengemeinden machen es, die Kommunen sowieso und auch Bauern gehen dazu über, nicht mehr für die Landwirtschaft benötigten Flächen der Wohnwirtschaft zur Verfügung zu stellen und nach Erschließung bebauen zu lassen. Allerdings verzichten sie nicht gänzlich auf ihre Eigentumsrechte am Grundstück, sondern weisen diese Grundstücke als Erbbaurechte aus. D.h. ein zukünftiger Erbbauberechtigter darf zwar auf dem Grundstück bauen (siehe auch Erbpachtrecht), er muss aber an den Grundstückseigener einen zuvor vereinbarten Erbbauzins zahlen, der monatlich, vierteljährlich oder auch jährlich zu zahlen ist. Außerdem wird in den meisten Fällen eine so genannte Stillhalteerklärung seitens des Grundstückseigentümers erteilt, womit er sich zur Einhaltung ganz bestimmter Bedingungen verpflichtet, die vor allen Dingen auch den Bereich einer möglichen Zwangsversteigerung betreffen.

So ist ein wesentlicher Punkt einer Stillhalteerklärung, dass einem Gläubiger nur dann ein Vorrecht vor dem Erbbauzins eingeräumt werden darf, wenn der Grundstückseigentümer dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Außerdem darf ein Verkauf nur dann erfolgen wenn sichergestellt ist, dass der neue Eigentümer die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Erbbaurechtsvertrag ergeben, vollständig übernimmt.

Kommt es zu einer Zwangsversteigerung der auf dem Erbbaugrundstück bebauten Immobilie, tangiert diese auch nur das Objekt; das Grundstück fließt nicht in die Zwangsversteigerungsmasse mit ein. Außerdem kann ein Erbbauberechtigter auch nur für rückständige Erbbaurechtszahlungen in Haftung genommen werden. Insofern ist der Sinn einer solchen Stillhalteerklärung auch, dass im Falle einer Zwangsversteigerung die Gläubigerbank das Recht auf Zwangsversteigerung betreibt und entsprechend ausübt und regelt. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung, wird diese erst durch die öffentliche Beglaubigung wirksam. Außerdem beinhaltet die Stillhalteerklärung für diesen Fall, dass sowohl die Höhe wie auch die Zahlung des Erbbauzinses an sich für die Zukunft gesichert ist. Denn mit der Zwangsversteigerung verzichtet der Grundstückseigentümer auch auf sein eingetragenes Vorkaufsrecht und hat insoweit auch einen Wertverlust zu verzeichnen.

Freistellungsverpflichtungserklärung | Debeka Baufinanzierung analysiert


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