Stillhalteerklärung ist ein Begriff, den man im Zusammenhang mit Erbbaurecht und Erbbauzins findet. Ein Haus zu bauen ist mit vielen Kosten verbunden, unter anderem auch durch den Kauf eines Grundstücks. Als kostensparende Alternative bietet sich da ein Grundstück mit Erbbaurecht an. Erbbaurecht bedeutet, dass der Bauherr einer Immobilie auf einem fremden Grundstück sein Haus bauen und es wie ein Eigentümer nutzen kann. Das Grundstück bleibt im Eigentum des Erbbaurechtsgebers und fällt nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, meist nach 99 Jahren, an den Erbbaurechtsgeber zurück. Für die Laufzeit des Erbbaurechts zahlt der Bauherr Zinsen an den Erbbaurechtsgeber, den sogenannten Erbbauzins.
Ein Erbbaurecht wird in zwei Grundbüchern eingetragen, zum einen in dem zugehörigen Grundbuch des belasteten Grundstücks und zum anderen im Erbbaugrundbuch. In dem Grundbuch, das zu dem Erbbaugrundstück gehört, wird das Erbbaurecht in der zweiten Abteilung eingetragen, wobei ein Erbbaurecht immer an erster Rangstelle stehen muss. Damit wird gewährleistet, dass das Erbbaurecht auch im Falle einer Zwangsversteigerung weiter besteht. Meist folgt an zweiter Rangstelle ein Vorkaufsrecht für den Erbbaurechtsgeber.
Der Bauherr kann das Erbbaurecht auch mit einer Hypothek beleihen. Dabei besteht aber das Problem, dass der Erbbaurechtsgeber an erster Stelle im Grundbuch eingetragen ist, er würde also im Falle einer Zwangsversteigerung auch als Erster Geld erhalten. Dies widerspricht aber der Praxis der Kreditinstitute, die als Sicherheit für ein Immobiliendarlehen immer an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragen werden wollen.
Aus diesem Grund verlangt das Kredit gebende Institut meist vom Erbbaurechtsgeber, dass er eine Stillhalteerklärung unterschreibt. Mit dieser Stillhalteerklärung verpflichtet sich der Erbbaurechtsgeber, nur mit Zustimmung des Gläubigers, also des Kreditgebers, sonstigen Rechten einen gleichen Rang oder sogar Vorrang vor dem Erbbauzins einzuräumen. Außerdem meldet der Erbbaurechtsgeber im Falle einer Zwangsversteigerung nur Ansprüche auf die laufenden oder rückständigen, nicht aber auf zukünftige Erbbauzinsen an. Ferner verzichtet der Erbbaurechtsgeber in einer Stillhalteerklärung auf sein Vorkaufsrecht und er sichert zu, dass das Erbbaurecht auch nach der Zwangsversteigerung bestehen bleibt. (März 2011) |