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GRUNDPFANDRECHTSGLÄUBIGER

Gläubiger mit Grundpfandrecht

Ein Grundpfandrechtsgläubiger ist Inhaber eines Grundpfandrechts. Grundpfandrechte sind die Hypothek und die Grundschuld. Ihre wirtschaftliche Funktion liegt in der Sicherung eines Kredits durch ein bebautes oder unbebautes Grundstück. Der durch ein solches Grundpfandrecht gesicherte Kredit ermöglicht es dem Grundpfandrechtsgläubiger auf das Grundstück zuzugreifen und zu verwerten und so einen betimmten Geldbetrag durch die Zwangsvollstreckung beizutreiben. Der Grundpfandrechtsgläubiger hat gegenüber anderen Gläubigern eine bevorzugte Position, weil er im Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung gegen den Schuldner nicht nur auf die persönliche Haftung des Schuldners beschränkt ist, sondern darüber hinaus auf ein im Eigentum des Schuldners oder eines Dritten stehendes Grundstück zugreifen kann. Sofern das Grundpfandrecht den Verkehrswert des Grundstücks erschöpft, kann sich der Grundpfandrechtsgläubiger meist vollständig befriedigen, während andere Gläubiger aus dem Grundstück keinen Nutzen ziehen können. Der Grundpfandrechtsgläubiger kann das Grundstück zwangsversteigern oder, wenn es Miet- oder Pachterträge bringt, zwangsverwalten lassen.

Hypotheken und Grundschulden unterscheiden sich durch eine unterschiedlich stark ausgebildete Verknüpfung mit der gesicherten Forderung. Sie sichern nur Geldforderungen. Andere Sicherungsinteressen von Gläubigern können nicht unmittelbar zum Inhalt gemacht werden.

Grundpfandrechte können als Brief- oder Buchrechte bestellt werden. Beim Briefrecht wird über das Recht vom Grundbuchamt eine Urkunde ausgestellt. Das Buchrecht ist lediglich im Grundbuch eingetragen. Ein Grundstück kann mit mehreren Grundpfandrechten belastet sein. Ihre Rangordnung richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung. Das früher entstandene Recht geht dem jüngeren Recht vor. Ein an zweiter Rangstelle stehendes Recht hat weniger Aussichten, bei einer Zwangsversteigerung zum Zuge zu kommen, da der Erlös in der Reihenfolge der Rangordnung auf die einzelnen Rechte verteilt wird. Die unterschiedliche Rangbewertung bestimmt den für die zugrunde liegende Forderung zu zahlenden Zinssatz. Wer im Rang nachrangig eingetragen ist, hat im Verwertungsfall ein höheres Risiko und verlangt einen höheren Zinssatz. Erlischt ein Recht zum Beispiel durch Zahlung der Forderung, fällt es an den Eigentümer und behält seinen Rang. Nachrangige Rechte rücken erst auf, wenn da s vorhergehende Recht im Grundbuch gelöscht wird.

Weiterführendes für Grundpfandrechtsgläubiger

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