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WERTERMITTLUNGSGEBÜHR IM RAHMEN D. BAUFINANZIERUNG

Gebühren für die Wert-Schätzung von Immobilien

In den meisten Fällen, in denen Privatpersonen ein Haus oder eine Eigentumswohnung bauen oder kaufen möchten, müssen sie ein Darlehen bei einem Kreditinstitut aufnehmen, um den Kauf oder den Bau der Immobilie zu finanzieren. Das Kredit gebende Institut möchte dieses Darlehen natürlich absichern, um im Falle einer Nichtzahlung durch den Kreditnehmer nicht auf den Schulden sitzen zu bleiben. In der Regel dient zur Absicherung des Bauspardarlehens eine Eintragung in das Grundbuch. Diese Eintragung besagt, dass die Bank oder die Bausparkasse, die den Kredit vergeben hat, im Falle des Zahlungsverzugs und nach Einhaltung des vorgeschriebenen Mahnweges Zugriff auf die Immobilie nehmen kann. Meist versuchen die Kreditinstitute dann, durch eine Zwangsversteigerung wieder an ihr Geld zu kommen.

Um aber beurteilen zu können, bis zu welcher Höhe ein Kredit überhaupt abgesichert werden kann, muss zunächst einmal der Wert der zu finanzierenden Immobilie ermittelt werden. Für diese Wertermittlung setzen die Kreditinstitute meist Gutachter ein, die die betreffenden Immobilien besichtigen, sich die dazugehörigen Unterlagen ansehen und anschließend den Wert der zu finanzierenden Immobilie schätzen. Anhand dieser Wertermittlung kann die Kredit gebende Bank dann entscheiden, bis zu welcher Höhe das Darlehen vergeben werden kann. Meist liegt die Höhe des tatsächlichen Darlehens unter dem ermittelten Wert der Immobilie, da die Bank eine Art Risikopuffer mit einbaut.

Die mit der Wertermittlung beauftragten Gutachter berechnen selbstverständlich eine Gebühr für ihre Arbeit. Diese Wertermittlungsgebühr wird von den Kreditinstituten in vielen Fällen direkt an den Kreditnehmer weitergegeben, obwohl dies nach verschiedenen Urteilen mehrerer Landgerichte nicht zulässig ist, weil die Bank im Gegenzug keine Dienstleistung für den Kunden erbringt, sondern sich durch das Wertgutachten nur absichern will. Jeder Kreditnehmer einer Immobilienfinanzierung sollte daher seine Unterlagen einmal überprüfen, ob ihm diese Wertermittlungsgebühr ebenfalls in Rechnung gestellt wurde. Manchmal nennen die Banken die Wertermittlungsgebühr auch Schätzkosten oder Kosten für eine Immobilienbesichtigung, trotz allem ist die Weitergabe an den Kreditnehmer nicht erlaubt.

Wer also einen entsprechenden Posten in seiner Immobilienfinanzierung findet, muss die Wertermittlungsgebühr nicht bezahlen. Doch auch, wer den Betrag bereits an die Bank oder an die Bausparkasse gezahlt hat, kann dagegen Einspruch erheben und die Rückzahlung der Summe unter Hinweis auf die bisher gefällten Urteile der Landgerichte verlangen. (25.02.2011)

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